Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 grundlegend vereinfacht. Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Betreiber kleiner PV-Anlagen von einer doppelten Steuerbefreiung: Keine Einkommensteuer auf die Erträge und keine Umsatzsteuer auf die Anschaffung. Für die meisten Eigenheimbesitzer bedeutet das: Die PV-Anlage taucht in der Steuererklärung praktisch nicht mehr auf.
1. Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG)
Seit dem Steuerjahr 2022 (rückwirkend!) sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage unter folgenden Bedingungen vollständig einkommensteuerfrei:
| Bedingung | Grenzwert |
|---|---|
| Installierte Leistung (Einfamilienhaus) | Bis 30 kWp |
| Installierte Leistung (Mehrfamilienhaus / gemischt genutzt) | Bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit, max. 100 kWp gesamt |
| Gebäudetyp | Überwiegend wohnlich genutzte Gebäude |
Was bedeutet „steuerfrei" konkret?
- Die Einspeisevergütung (Einnahmen vom Netzbetreiber) ist einkommensteuerfrei
- Der Eigenverbrauch (Privatentnahme von Solarstrom) muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden
- Es ist keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) mehr notwendig
- Es ist keine Anlage G (Gewerbeeinkünfte) in der Steuererklärung mehr erforderlich
- Eine Gewerbeanmeldung beim Finanzamt ist nicht mehr nötig
📌 Für Bestandsanlagen: Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 — auch für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten. Bereits eingereichte Steuererklärungen mit PV-Einkünften für 2022 können im Rahmen von Einspruchsfristen korrigiert werden.
2. Umsatzsteuer: Der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG)
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Das betrifft:
- Solarmodule
- Wechselrichter
- Batteriespeicher
- Montagegestelle und Verkabelung
- Installationsarbeiten des Solarteurs
Was bedeutet das praktisch?
- Der Brutto-Rechnungsbetrag = Netto-Rechnungsbetrag (keine 19 % USt)
- Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr notwendig
- Keine Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung mehr nötig
- Die auf die Einspeisevergütung entfallende Umsatzsteuer entfällt ebenfalls
3. Gewerbesteuer
Für PV-Anlagen bis 30 kWp auf überwiegend wohnlich genutzten Gebäuden besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Die Einkünfte gelten gemäß § 3 Nr. 72 EStG als steuerfrei und unterliegen damit auch nicht der Gewerbesteuer.
4. Grundsteuer
Eine Aufdach-PV-Anlage hat keine Auswirkung auf die Grundsteuer. Die Module sind kein Gebäudebestandteil und werden nicht in den Einheitswert des Grundstücks einbezogen. Auch die neue Grundsteuer-Reform (ab 2025) ändert daran nichts.
5. Sonderfälle und Fallstricke
Anlagen über 30 kWp
Anlagen mit mehr als 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern fallen nicht unter die Einkommensteuerbefreiung. Hier gelten weiterhin die klassischen Regeln: Gewinnermittlung via EÜR, Gewerbesteuerpflicht (mit Freibetrag von 24.500 €), ggf. Umsatzsteuererklärung.
Anlagen auf vermieteten Gebäuden
Wenn Sie Strom an Ihre Mieter liefern (Mieterstrom-Modell), gelten besondere Regelungen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift auch hier, solange die Leistungsgrenzen (15 kWp je Einheit, max. 100 kWp gesamt) eingehalten werden.
Bestandsanlagen mit Liebhaberei-Antrag
Viele Betreiber von Bestandsanlagen haben beim Finanzamt einen Liebhaberei-Antrag gestellt, um die Umsatzsteuervoranmeldungen zu vermeiden. Seit der Steuerbefreiung ist dieser Antrag hinfällig — das Finanzamt hebt die Liebhaberei-Feststellung automatisch oder auf Antrag auf.
Checkliste: Steuer-To-Dos für PV-Betreiber 2026
- ☐ Anlage ≤ 30 kWp? → Keine Steuererklärung für PV-Einkünfte nötig ✅
- ☐ 0 % USt auf der Rechnung? → Prüfen Sie, ob der Solarteur korrekt abrechnet
- ☐ MaStR-Registrierung → Pflicht für die Einspeisevergütung
- ☐ Alte Liebhaberei-Feststellung? → Beim Finanzamt widerrufen
- ☐ Versicherung? → Betriebskosten der PV sind nicht mehr als Werbungskosten absetzbar (da Einnahmen steuerfrei)
Bei komplexen Fällen (Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte, Anlagen >30 kWp) empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater mit Erfahrung im Energierecht. Die Verbraucherzentrale bietet zudem allgemeine Erstberatungen an.