📋 Recht & Steuer • Aktualisiert: Juni 2026

Steuererklärung Photovoltaik 2026: Was Anlagenbetreiber wissen müssen

Seit 2023 sind kleine PV-Anlagen bis 30 kWp komplett von der Einkommensteuer befreit. Erfahren Sie, was das für Ihre Steuererklärung bedeutet.

⏱️ Lesezeit: 11 Min.
📅 Veröffentlicht: April 2026

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Steuererklärung Photovoltaik 2026: Was Anlagenbetreiber wissen müssen

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 grundlegend vereinfacht. Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Betreiber kleiner PV-Anlagen von einer doppelten Steuerbefreiung: Keine Einkommensteuer auf die Erträge und keine Umsatzsteuer auf die Anschaffung. Für die meisten Eigenheimbesitzer bedeutet das: Die PV-Anlage taucht in der Steuererklärung praktisch nicht mehr auf.

1. Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG)

Seit dem Steuerjahr 2022 (rückwirkend!) sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage unter folgenden Bedingungen vollständig einkommensteuerfrei:

Bedingung Grenzwert
Installierte Leistung (Einfamilienhaus) Bis 30 kWp
Installierte Leistung (Mehrfamilienhaus / gemischt genutzt) Bis 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit, max. 100 kWp gesamt
Gebäudetyp Überwiegend wohnlich genutzte Gebäude

Was bedeutet „steuerfrei" konkret?

  • Die Einspeisevergütung (Einnahmen vom Netzbetreiber) ist einkommensteuerfrei
  • Der Eigenverbrauch (Privatentnahme von Solarstrom) muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden
  • Es ist keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) mehr notwendig
  • Es ist keine Anlage G (Gewerbeeinkünfte) in der Steuererklärung mehr erforderlich
  • Eine Gewerbeanmeldung beim Finanzamt ist nicht mehr nötig

📌 Für Bestandsanlagen: Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 — auch für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, sofern sie die Leistungsgrenzen einhalten. Bereits eingereichte Steuererklärungen mit PV-Einkünften für 2022 können im Rahmen von Einspruchsfristen korrigiert werden.

2. Umsatzsteuer: Der Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG)

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Das betrifft:

  • Solarmodule
  • Wechselrichter
  • Batteriespeicher
  • Montagegestelle und Verkabelung
  • Installationsarbeiten des Solarteurs

Was bedeutet das praktisch?

  • Der Brutto-Rechnungsbetrag = Netto-Rechnungsbetrag (keine 19 % USt)
  • Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr notwendig
  • Keine Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung mehr nötig
  • Die auf die Einspeisevergütung entfallende Umsatzsteuer entfällt ebenfalls
Steuerliche Behandlung Photovoltaik 2026

3. Gewerbesteuer

Für PV-Anlagen bis 30 kWp auf überwiegend wohnlich genutzten Gebäuden besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Die Einkünfte gelten gemäß § 3 Nr. 72 EStG als steuerfrei und unterliegen damit auch nicht der Gewerbesteuer.

4. Grundsteuer

Eine Aufdach-PV-Anlage hat keine Auswirkung auf die Grundsteuer. Die Module sind kein Gebäudebestandteil und werden nicht in den Einheitswert des Grundstücks einbezogen. Auch die neue Grundsteuer-Reform (ab 2025) ändert daran nichts.

5. Sonderfälle und Fallstricke

Anlagen über 30 kWp

Anlagen mit mehr als 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern fallen nicht unter die Einkommensteuerbefreiung. Hier gelten weiterhin die klassischen Regeln: Gewinnermittlung via EÜR, Gewerbesteuerpflicht (mit Freibetrag von 24.500 €), ggf. Umsatzsteuererklärung.

Anlagen auf vermieteten Gebäuden

Wenn Sie Strom an Ihre Mieter liefern (Mieterstrom-Modell), gelten besondere Regelungen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift auch hier, solange die Leistungsgrenzen (15 kWp je Einheit, max. 100 kWp gesamt) eingehalten werden.

Bestandsanlagen mit Liebhaberei-Antrag

Viele Betreiber von Bestandsanlagen haben beim Finanzamt einen Liebhaberei-Antrag gestellt, um die Umsatzsteuervoranmeldungen zu vermeiden. Seit der Steuerbefreiung ist dieser Antrag hinfällig — das Finanzamt hebt die Liebhaberei-Feststellung automatisch oder auf Antrag auf.

Checkliste: Steuer-To-Dos für PV-Betreiber 2026

  • Anlage ≤ 30 kWp? → Keine Steuererklärung für PV-Einkünfte nötig ✅
  • 0 % USt auf der Rechnung? → Prüfen Sie, ob der Solarteur korrekt abrechnet
  • MaStR-Registrierung → Pflicht für die Einspeisevergütung
  • Alte Liebhaberei-Feststellung? → Beim Finanzamt widerrufen
  • Versicherung? → Betriebskosten der PV sind nicht mehr als Werbungskosten absetzbar (da Einnahmen steuerfrei)

Bei komplexen Fällen (Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte, Anlagen >30 kWp) empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater mit Erfahrung im Energierecht. Die Verbraucherzentrale bietet zudem allgemeine Erstberatungen an.

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